Satzungen des
Rudervereins Rüsselsheim
(Festgesetzt in der Generalversammlung am 9. April
1910)
I. Namen und
Zweck.
§ 1. Die seit dem 25. Juli 1908 zu Rüsselsheim a. M. unter
dem Namen „Ruderverein Rüsselsheim" bestehende Vereinigung
bezweckt die Pflege und Förderung des Rudersports, die Ausbildung zu
tüchtigen Ruderern, sowie die Pflege der Geselligkeit unter ihren
Mitgliedern. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
§ 2. Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke dienen: a)
das zwischen Maindamm und dem Grass'schen Grundstück stehende
Bootshaus; b) die dem Verein gehörenden Boote, sowie sonstiges
Inventar; c) die Beiträge der Mitglieder.
II.
Mitgliedschaft.
§ 3. Der Verein besteht aus:
1. ausübenden Mitgliedern, 2. unterstützenden Mitgliedern, 3.
auswärtigen Mitgliedern, 4. Ehrenmitgliedern.
§ 4.
Mitglied des Vereins kann jeder über 16 Jahre alte Unbescholtene,
der dem § 6 der allgemeinen Wettfahrtbestimmungen des Deutschen
Ruderverbandes genügt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
werden.
A. Ausübende Mitglieder.
§
5. Wer dem Verein als ausübendes Mitglied anzugehören wünscht,
hat ein schriftliches Eintrittsgesuch einzureichen. Bis zum 21.
Lebensjahre ist außerdem die Einwilligung der Eltern erforderlich.
Der Vorstand hat diesbezügliche Anmeldungen sofort durch Anschlag im
Bootshaus bekanntzugeben.
§ 6. Die Aufnahme als ausübendes Mitglied erfolgt durch
geheime Wahl in einer Geschäftsversammlung, welche mit 2/3 Mehrheit
der abgegebenen Stimmen entscheidet.
§ 7. Der Erfolg der Abstimmung ist dem um Aufnahme
Nachsuchenden schriftlich mitzuteilen unter Zusendung eines
Exemplares der Statuten.
§ 8. Jedes ausübende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von 3 Mk.
zu entrichten.
§ 9.
Der Jahresbeitrag der ausübenden Mitglieder
beträgt 18 Mk. und ist in monatlichen Raten von 1,50 Mk. voraus zu
bezahlen.
B. Unterstützende Mitglieder.
§ 10. Die Aufnahme als
unterstützendes Mitglied erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes
durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 11.
Der Jahresbeitrag der unterstützenden
Mitglieder beträgt mindestens 12 Mk. Eintrittsgeld haben
unterstützende Mitglieder nicht zu bezahlen.
C. Auswärtige Mitglieder.
§ 12.
Jedes
Mitglied, das von Rüsselsheim weggeht, kann auswärtiges Mitglied des
Vereins bleiben. Dieselben zahlen einen Jahresbeitrag von 3 Mk.
Tritt derselbe einem auswärtigen Rudervereine bei, so hat er keinen
weiteren Beitrag zu entrichten.
D. Ehrenmitglieder.
§ 13. Zu Ehrenmitgliedern
können solche Mitglieder ernannt werden, welche sich um den Verein
besondere Verdienste erworben haben. Dieselben werden mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen auf Antrag des Vorstandes in
einer Generalversammlung ernannt. Ueber jede solche Ernennung ist
ein Diplom auszustellen.
III.
Rechte der Mitglieder.
§ 14. Die ausübenden Mitglieder haben in allen Versammlungen
beschließende und beratende Stimme.
§ 15. Die unterstützenden Mitglieder haben ebenfalls in allen
Versammlungen beschließende und beratende Stimme. In speziellen
Ruderangelegenheiten, welche die Kasse des Vereins nicht in Anspruch
nehmen, beschließen nur die ausübenden Mitglieder.
§ 16. Ehrenmitglieder genießen die vollen Rechte der
ausübenden Mitglieder. Zur Zahlung von Beiträgen sind sie nicht
verpflichtet.
IV.
Versammlungen.
§ 17. Die
Versammlungen des Vereins zerfallen in: a) die ordentliche
Generalversammlung; b) die außerordentliche Generalversammlung; c)
die Geschäftsversammlungen; d) gesellige Vereinigungen.
§ 18. Die ordentliche
Generalversammlung hat alljährlich im Monat März stattzufinden.
§ 19. Die Einberufung derselben erfolgt durch den
Vorsitzenden. Die Einladung, welche an sämtliche Mitglieder des
Vereins acht Tage vor dem anberaumten Zeitpunkt schriftlich zu
erfolgen hat, muß die Tagesordnung der Versammlung enthalten.
Anträge für dieselbe müssen bis spätestens 3 Tage vor der
Versammlung bei dem Vorstande eingereicht sein.
§ 20. In der
ordentlichen Generalversammlung hat zu erfolgen : a) Entgegennahme
eines Jahres- und Geschäftsberichts des Vorstandes, b) Neuwahl des
Vorstandes, c) Entlastung desselben.
§ 21.
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn 10
Mitglieder, unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung, einen
diesbezüglichen schriftlichen Antrag einreichen. Betrifft der Antrag
spezielle Ruderangelegenheiten, so müssen 5 ausübende und 5
unterstützende Mitglieder den Antrag unterstützen. Die Einladung zur
außerordentlichen Generalversammlung erfolgt in derselben Weise wie
zur ordentlichen Generalversammlung.
§ 22. Geschäftsversammlungen zur Erledigung laufender
Geschäfte werden von dem Vorsitzenden je nach Bedarf, mindestens
aber monatlich eine einberufen. Die Einberufung muß erfolgen, wenn
dieses von 2 Mitgliedern des Vorstandes oder 5 Vereinsmitgliedern
beantragt wird.
§ 23. Jede ordnungsgemäß einberufene Geschäftsversammlung ist
beschlussfähig. Sie entscheidet bei Geldangelegenheiten bis zum
Betrage von 50 Mk. Höhere Beträge entscheidet die außerordentliche
Generalversammlung.
§ 24. Bei Abstimmungen in allen Versammlungen entscheidet
einfache Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der in besonderen Paragraphen
vorgesehenen Fälle.
§ 25. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
§ 26. Die Beschlüsse der Versammlung sind für die Mitglieder
bindend.
§ 27. Es ist ein Beschlussbuch zu führen, worin die
wichtigsten Beschlüsse und Anträge, die in der betreffenden
Versammlung gestellt und genehmigt wurden, enthalten sind. Diese
Beschlüsse sind von dem anwesenden Vorstand an demselben Abend zu
unterschreiben.
§ 28. Nebenher wird ein Protokollbuch geführt, das über den
Verlauf der betreffenden Versammlung Aufschluss gibt. Dasselbe wird
in der nächsten Versammlung vom Vorsitzenden nach Vorlesung
unterschrieben.
V. Vorstand.
§
29. Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
§ 30. Dieser besteht aus 8 Mitgliedern: 1. dem Vorsitzenden;
2. dem Schriftführer; 3. dem Kassier; 4. dem Ruderwart; 5. vier
Beisitzern.
§ 31.
Der Vorstand wird in der ordentlichen Generalversammlung auf die
Dauer des mit dem 1. April beginnenden Geschäftsjahres gewählt.
§ 32. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime Wahl der
Mitglieder.
§ 33. Der Vorsitzende hat sämtliche Vereinsangelegenheiten zu
leiten und zu überwachen. Er vertritt den Verein nach außen.
§ 34. Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten des
Vereins zu erledigen. Er verwahrt die Schriftstücke und die
Drucksachen des Vereins.
§ 35. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und hat für
pünktliche Einziehung der Eintrittsgelder und Beiträge Sorge
zutragen. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Zahlungen
darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden leisten.
§ 36. Der Ruderwart leitet und überwacht die
Ausbildung der ausübenden Mitglieder auf Grund der Ruderordnung. Er
hat die Abhaltung der regelmäßigen Uebungsfahrten zu veranstalten,
bestimmt die Zusammensetzung der einzelnen Mannschaften und
entscheidet über die Befähigung zum Steuern. Seinen diesbezüglichen
Anordnungen ist seitens der Mitglieder unbedingt Folge zu leisten.
§ 37.
Die Beisitzer sind möglichst aus den unterstützenden Mitgliedern zu
wählen.
§ 38. Ueber die Sitzungen des Vorstandes wird ein
Protokoll geführt, das von dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Die Protokolle sind in einem Buche zu sammeln.
VI.
Revisoren.
§
39. In
der ordentlichen Generalversammlung sind 2 Revisoren zu wählen.
Denselben ist der Jahreskassenbericht acht Tage vor der ordentlichen
Generalversammlung vorzulegen. Ueber das Ergebnis ihrer Prüfung
haben sie der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Auch ist die
Kasse mindestens ein Mal im Jahre zu prüfen.
VII.
Vereinsflagge.
§
40. Die
Flagge des Vereins besteht aus einem weißen Rechteck, das durch zwei
von den Ecken ausgehende rote Streifen gekreuzt wird. In der Mitte
des Rechteckes befindet sich das schwarzumrandete Stadtwappen von
Rüsselsheim, bestehend aus einem senkrecht stehenden, doppelten
Wolfshaken, dessen Enden je nach einem sechseckigen Stern zeigen.
Die Ecke links oben schmückt ein kleines Rechteck in den 3 Feldern
rot-weiß-rot; in dem weißen Felde die Buchstaben R.V.R. in schwarz.
VIII.
Fahrten.
§ 41. Die Regelung des Fahrens erfolgt durch die vom Vorstand
zu erlassende Fahrordnung.
IX.
Austritt.
§
42. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur mittels
schriftlicher Anzeige geschehen. Der Beitrag ist für den laufenden
Monat noch zu entrichten.
§ 43. Mitglieder, welche sich nicht des Vereins
würdig betragen, können auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen
werden. Die Ausschließung erfolgt durch 2/3 Stimmenmehrheit bei
geheimer Abstimmung. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an
den Verein und dessen Vermögen.
X.
Vermögen.
§ 44. Das Vermögen des Vereins wird aus sämtlichen, demselben
gehörenden Mobilien und Immobilien gebildet, insonderheit werden
auch sämtliche, auf den Namen des Vereins gewonnenen Preise, mit
Ausnahme der den Mannschatten verliehenen Ehrenzeichen, Eigentum des
Vereins.
XI.
Statutenänderung.
§
45. Zur Aenderung dieser Statuten bedarf es eines Beschlusses
der ordentlichen bzw. der außerordentlichen Generalversammlung, und
zwar von 3/4 der in derselben anwesenden Mitgliedern. Die einzelnen
Aenderungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
§ 46. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu
diesem Zwecke 14 Tage vorher schriftlich einberufenen
Generalversammlung durch 3/4 Mehrheit der sämtlichen Mitglieder
beschlossen werden.
§ 47. Ist die Auflösung beschlossen, so wird das Vermögen
einer Kommission, die in dieser Versammlung gewählt wird, zur
Verwaltung übergeben. Diese übergibt es einem Ruderverein, der unter
denselben Bestimmungen am hiesigen Platze gegründet wird.
§ 48.
Diese Statuten werden für jedes Mitglied durch
die Aufnahme bindend und ist jedem neu eintretenden Mitgliede ein
Exemplar zuzustellen.
Festgesetzt und genehmigt in der Generalversammlung am 9. April
1910.
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