1 Name und
Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des
Rüsselsheimer Ruder-Klubs 08 e.V., der RRK-Jugend, sind alle
Mitglieder des RRK bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
2 Aufgaben
Die RRK-Jugend regelt in weitgehender
Selbständigkeit die Jugendarbeit im RRK, dieses im Rahmen der Satzung
des RRK und der geltenden Ordnungen. Sie führt und verwaltet sich
selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel.
3 Organe
Organe der RRK-Jugend sind die
Jugendversammlung und der Jugendausschuss.
4 Jugend Versammlung
Oberstes Organ der RRK-Jugend ist die
Jugendversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern des RRK bis zum
vollendeten 25. Lebensjahr.
Die Jugendversammlung wird jährlich mindestens einmal vom
Jugendausschuss
einberufen und vom Jugendwart oder einem Mitglied des Jugendausschusses
geleitet. Die Jugendversammlung sollte zeitlich vor der
Jahreshauptversammlung des RRK stattfinden.
Stimmberechtigt bei der Jugendversammlung sind alle Mitglieder des RRK
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Teilnahmeberechtigt an der
Jugendversammlung sind alle Mitglieder des RRK.
Die Jugendversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des
Jugendausschusses
- Entlastung und Wahl des Jugendausschusses
- Beratung und Beschlussfassung über Vorhaben |
5
Jugendausschuss
Der
Jugendausschuss besteht
normalerweise aus:
- dem Jugendwart (Ausschussvorsitzender)
- dem stellvertretenden Jugendwart
- dem Kassenwart
- den Jugendvertretern der Sportabteilungen oder Sportgruppen
- den stellvertretenden Jugendvertretern
- bis zu drei Beisitzern |
In den
Jugendausschuss wählbar sind alle
Mitglieder des RRK. Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Jahres. Der
Jugendwart, der stellvertretende Jugendwart, der Kassenwart sowie die
Beisitzer werden von der Jugendversammlung gewählt. Kann der Jugendwart
von der Jugendversammlung nicht gewählt werden, so kann die
Jahreshauptversammlung des RRK einen Jugendwart wählen oder der
Gesamtvorstand des RRK einen Jugendwart berufen. Dieser nimmt das Amt
des Jugendwartes so lange wahr, bis die Jugendversammlung selbst einen
Jugendwart wählt.
Die Jugendvertreter (je zwei) werden von den Mitgliedern der
Jugendabteilungen der einzelnen Sportabteilungen oder Sportgruppen
gewählt.
Jugendwart und Kassenwart müssen volljährig sein. Von den
Jugendvertretern sollte je Sportart mindestens einer zum Zeitpunkt der
Wahl noch nicht volljährig sein, die Beisitzer sollten mehrheitlich
ebenfalls nicht volljährig sein. Jugendvertreter und Beisitzer dürfen
zum Zeitpunkt der Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der
Jugendausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vertretung der Interessen der RRK-Jugend
nach innen und außen
- Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und
beschlossenen Vorhaben |
Der Jugendwart ist als
Ausschussvorsitzender
Mitglied des Gesamtvorstandes Kraft seines Amtes. 6 Allgemeines
Für alle in der Jugendordnung nicht geregelten
Dinge in Bezug auf Jugendversammlungen, Sitzungen des Jugendausschusses
usw. gelten die Vorschriften der Satzung des RRK, soweit sie anwendbar
sind und der Jugendordnung nicht widersprechen. 7 Inkrafttreten Diese Jugendordnung tritt gemäß
Beschluss des Gesamtvorstandes vom 22.03.1993 in Kraft. Rüsselsheim,
den 22.03.1993
RÜSSELSHEIMER RUDER-KLUB 08 E.V.
Vorstand Dr. Dietmar Klausen Wilfried Hoffmann |