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Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Rüsselsheimer Ruder-Klub
08 e.V. (RRK). Er entstand am 25. April 1942 durch
Zusammenschluss des Ruder-Vereins Rüsselsheim e.V., gegründet
am 25. Juli 1908, und der Rudergesellschaft Undine 1919 e.V.
Rüsselsheim am Main, gegründet am 7. Juli 1919, und
wurde am 27. Juni 1942 im Vereinsregister beim
Amtsgericht Groß-Gerau eingetragen.
1.2 Sitz des RRK ist Rüsselsheim am Main.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
2.1 Der RRK erstrebt die planmäßige und der
Allgemeinheit dienende Pflege und Förderung des Sports,
insbesondere des Ruder- und Hockeysports, die Ausbildung
und Erziehung der Jugend zu körperlich und geistig
disziplinierten Menschen sowie die Pflege sportlicher
Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.
2.2 Der RRK ist politisch, rassisch und konfessionell
neutral.
2.3 Der RRK verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
in der jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder seiner
Organe arbeiten ehrenamtlich. Etwaige Überschüsse dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des RRK. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des RRK fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
2.4 Der Erreichung des genannten Zweckes dienen
a) das vom hessischen Fiskus an der Nordseite der Festung
Rüsselsheim käuflich erworbene Gelände sowie die
darauf befindlichen Gebäude,
b) die gepachteten oder vertraglich zur Verfügung
gestellten Grundstücke, Plätze und Gebäude,
c) die eigenen oder zur Verfügung gestellten Boote und
Geräte sowie sonstiges Inventar,
d) die Beiträge der Mitglieder sowie alle sonstigen
Einnahmen und Zuwendungen.
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Flagge, Farben, Auszeichnungen
3.1 Die Flagge des RRK besteht aus einem weißen Rechteck,
das durch zwei von den Ecken ausgehende rote Streifen
gekreuzt wird. In der Mitte der Flagge befindet sich das
schwarz umrandete Stadtwappen von Rüsselsheim bestehend
aus einem senkrecht stehenden Wolfshaken in rot, dessen
Enden je nach einem roten sechseckigen Stern zeigen. Die
Ecke links oben enthält ein kleines Rechteck (Gösch)
aus drei gleichgroßen Feldern rot-weiß-rot
quergestreift und mit den Buchstaben "RRK" in
schwarz im weißen Feld.
3.2 Die RRK-Klubnadel hat das Aussehen der Flagge. Jedes
Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der
Klubnadel.
3.3 Die Farben des RRK sind Weiß, Rot und Blau.
3.4 Als Auszeichnung können besondere Klubnadeln (Ehren-
und Leistungsnadeln) verliehen werden.
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Mitgliedschaft
4.1 Der RRK führt als Mitglieder a) ausübende
Mitglieder (Aktivmitglieder), b) unterstützende
Mitglieder (Passivmitglieder), c) Ehrenmitglieder.
4.2 Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle
Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
4.3 Nur ausübende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind
berechtigt, die Sportplätze und Sportgeräte nach
Anweisung der Sportwarte zu benutzen.
4.4 Mitglied des RRK kann jeder werden, der bereit ist,
die Bestrebungen des RRK zu unterstützen sowie
vorbehaltlos die Satzung, Beschlüsse der Kluborgane und
deren Verfügungen anzuerkennen und rechtsverbindlich
gegen sich gelten zu lassen.
4.5 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des
Gesamtvorstandes Mitglieder, welche sich hervorragende
Verdienste um den Sport im allgemeinen sowie um den RRK
im besonderen erworben haben, zu Ehrenmitgliedern oder
sogar ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Die
Ernennung zum Ehrenmitglied setzt voraus, dass dieses
Mitglied mindestens 10 Jahre dem RRK angehört; die
Ernennung zum Ehrenvorsitzenden, der Sitz und Stimme im
Gesamtvorstand des RRK hat, setzt zusätzlich eine langjährige
Tätigkeit als Vorsitzender des RRK voraus.
Ehrenvorsitzender kann jeweils nur ein Mitglied des RRK
sein. Die Ernennung muss mit einer Mehrheit von 2/3 der
in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen.
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Mitgliederaufnahme
5.1 Der Antrag um Aufnahme in den RRK hat auf einem vom
Gesamtvorstand bereitgestellten Vordruck schriftlich zu
erfolgen. Aufnahmeanträge von Jugendlichen im Alter
unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters.
5.2 Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt
werden. Die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung wird dem
Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
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Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod.
b) durch Austritt, der nur zum 30. Juni und 31. Dezember
eines Jahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor
gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn
ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung des Beitrages
in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände
nicht bezahlt oder wenn, trotz schriftlicher Mahnung,
sonstige finanzielle Verpflichtungen dem RRK gegenüber
nicht erfüllt werden. Die Entscheidung erfolgt durch den
Gesamtvorstand.
d) durch Ausschluss nach schriftlich begründetem Antrag
eines Mitgliedes aus wichtigem Grund, wie zum Beispiel
wegen Verstoßes gegen die Satzung, Beschlüsse der
Kluborgane oder deren Verfügungen, Anordnungen des
Vorstandes oder der Sportleitungen, wegen eines innerhalb
oder außerhalb des RRK bewiesenen, das Ansehen und den
Ruf des RRK schädigenden oder wegen groben unsportlichen
Verhaltens. Der Antrag ist an den Gesamtvorstand zu
richten, der dem Auszuschließenden Gelegenheit zur
Stellungnahme geben muss. Die Entscheidung auf Ausschluss
oder Ablehnung des Antrags erfolgt durch den
Gesamtvorstand. Die Entscheidung ist dem Betroffenen und
dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Beide haben
bei einer Frist von 4 Wochen die Möglichkeit, gegen
diese Entscheidung beim Ehrenrat des RRK Berufung
einzulegen. Der Ehrenrat entscheidet nach Anhörung des
Gesamtvorstandes und des Betroffenen endgültig. Auch
diese endgültige Entscheidung ist dem Betroffenen und
dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss lässt eine Wiederaufnahme in den RRK nicht mehr zu.
6.2 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle
Mitgliedsrechte verloren. Ebenfalls erlischt das Recht
zum Tragen von Klubnadeln mit Ausnahme besonderer
Auszeichnungen. Im Falle des Ausschlusses dürfen auch
Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
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Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlage, Arbeitsleistung
7.1 Der RRK erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von den
Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und Beiträge.
7.2 Aufnahmegebühr und Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind in
mindestens vierteljährlichen Raten im voraus zu zahlen.
Der Gesamtvorstand kann Art und Weise der Erhebung der
Beiträge (Überweisung, Einzugsverfahren usw.) sowie die
Einführung von Mahngebühren und Verzugszinsen für alle
Mitglieder verbindlich festlegen.
7.3 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender sind von der
Zahlung der Beiträge befreit.
7.4 Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung besonderer
Bedürfnisse eine Umlage sowie zur Instandhaltung und
Pflege des Klubvermögens zu erbringende Arbeitsleistung
für die Mitglieder beschließen. Wird die
Arbeitsleistung nicht erbracht, so hat ersatzweise
Zahlung zu erfolgen, deren Höhe die
Mitgliederversammlung bestimmt.
7.5 Der Gesamtvorstand kann in Sonderfällen (zum
Beispiel bei wirtschaftlicher Notlage) auf Antrag einem
Mitglied die Aufnahmegebühr, den Beitrag und Umlagen ermäßigen
oder erlassen.
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Organe des RRK
Die Organe des RRK sind a) die Mitgliederversammlung, b)
der Vorstand, c) der Gesamtvorstand, d) der Ehrenrat.
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Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des RRK.
Sie wird vom Vorstand einberufen und vom 1. Vorsitzenden
oder einem vom Gesamtvorstand beauftragten Vertreter
geleitet.
9.2 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens
14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen.
9.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
hat jährlich möglichst vor dem 31. März stattzufinden.
Die Tagesordnung muss enthalten: a) Jahres- und
Kassenbericht des Vorstandes, b) Sportberichte, c)
Bericht der Kassenprüfer, d) Entlastung des
Gesamtvorstandes, e) Neuwahl des Gesamtvorstandes und der
Kassenprüfer (nur jedes zweite Jahr gemäß Ziffer 10),
f) Vorlage des Haushaltsvoranschlags, g) Festsetzung der
Aufnahmegebühren und der Beiträge, h) Verschiedenes.
9.4 Anträge von Mitgliedern zu einer
Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens 7
Tage vor dem Versammlungstermin von mindestens 10
stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet beim Vorstand
eingehen. Über verspätet eingehende oder in der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge kann nur dann
entschieden werden, wenn die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder die Dringlichkeit des Antrages beschließt.
Anträge zur Satzungsänderung sind hiervon
ausgeschlossen.
9.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet
statt, wenn Vorstand oder Gesamtvorstand es beschließen
oder wenn es durch schriftlich begründeten Antrag an den
Vorstand, von mindestens dem zehnten Teil der
stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet, verlangt wird.
Sie hat im letzteren Fall spätestens 6 Wochen nach
Eingang des Antrages stattzufinden.
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Vorstand und Gesamtvorstand
10.1 Die Leitung des RRK obliegt dem Gesamtvorstand.
10.2 Der Gesamtvorstand besteht normalerweise aus dem
Ehrenvorsitzenden, dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, den Abteilungsleitern,
dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Koordinator für
Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, dem
Hausverwalter, dem Jugendwart, dem Pressewart, dem
Archivar, den Ausschussvorsitzenden sowie aus bis zu drei
Beisitzern.
10.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.
Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
Von diesen sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des RRK berechtigt.
10.4 Der Gesamtvorstand mit Ausnahme der Abteilungsleiter,
der Ausschussvorsitzenden und des Ehrenvorsitzenden wird
in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtszeit beträgt somit etwa 2 Jahre und endet mit
der Neuwahl.
10.5 Scheiden einzelne Mitglieder des Gesamtvorstandes während
der Amtszeit aus oder können einzelne Ämter bei der
ordentlichen Mitgliederversammlung nicht besetzt werden,
kann der Gesamtvorstand sich mit Ausnahme der unter
Ziffer 10.3 genannten Vorstandsmitglieder, der
Abteilungsleiter, der Ausschussvorsitzenden und des
Ehrenvorsitzenden selbständig durch Berufung ergänzen.
10.6 Die Leiter der Sportabteilungen (Abteilungsleiter)
sind Mitglieder des Gesamtvorstandes kraft ihres Amtes.
10.7 Zur Förderung einzelner Zweige der Klubtätigkeit
kann der Gesamtvorstand Ausschüsse (zum Beispiel Vergnügungs-,
Bau-, Jubiläumsausschuss) berufen. Die Ausschussvorsitzenden,
die vom betreffenden Ausschuss gewählt werden, sind
Mitglieder des Gesamtvorstandes kraft ihres Amtes.
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Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern des RRK.
Der Ehrenrat ist nach dem Ermessen des Gesamtvorstandes
zur Beratung oder gutachterlichen Stellungnahme in
Klubangelegenheiten von besonderer Bedeutung
heranzuziehen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern
des RRK, welche die Klubinteressen gefährden und von den
Beteiligten nicht ausgeräumt werden können, kann der
Ehrenrat auf Antrag des Gesamtvorstandes oder eines
Beteiligten zur Schlichtung herangezogen werden. Bei
Ausschluss eines Mitglieds aus dem RRK kann gemäß
Ziffer 6.1 der Ehrenrat als Berufungsinstanz zur endgültigen
Entscheidung herangezogen werden.
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Protokoll, Abstimmung, Wahl
12.1 Über jede Mitgliederversammlung, Vorstands- oder
Ausschusssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse
sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Alle
Protokolle werden im Archiv abgelegt.
12.2 Beschlüsse oder Wahlen erfordern, falls die Satzung
im Einzelfall nichts anderes vorschreibt, die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen werden dementsprechend nicht berücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
12.3 Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, ebenso
Wahlen, wenn nur ein Mitglied zur Wahl steht. Geheime
Abstimmung oder Wahl muss erfolgen, wenn mehrere
Mitglieder zur Wahl stehen oder wenn auf Antrag ein
entsprechender Beschluss gefasst wird.
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Abteilungen
13.1 Für die im RRK betriebenen Sportarten bestehen
Abteilungen oder können Abteilungen im Bedarfsfall durch
Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet werden.
13.2 Die Abteilungsmitglieder wählen in der Abteilungs-Hauptversammlung
ihre Abteilungsleitung, in deren Händen Leitung,
Organisation und Überwachung des Sportbetriebs liegen. Für
alle Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften der
Ziffer 9 entsprechend, soweit sie anwendbar sind.
13.3 Die Abteilungsleitungen sind gegenüber den Organen
des RRK verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet. Mitglieder des Vorstandes
haben das Recht, jederzeit an Sitzungen der
Abteilungsleitungen teilzunehmen.
13.4 Für Abteilungsversammlungen und Sitzungen der
Abteilungsleitungen gelten die Vorschriften der Ziffer 12
entsprechend. Eine Kopie aller angefertigten Protokolle
ist dem Vorstand zur Kenntnisnahme und Ablage im Archiv
zur Verfügung zu stellen.
13.5 Die Richtlinien einer Abteilung dürfen der Satzung
des RRK nicht zuwiderlaufen; sie bedürfen der
Genehmigung des Gesamtvorstandes und werden gemäß
Ziffer 18 vom Gesamtvorstand erlassen.
13.6 Die Abteilungen sind im Bedarfsfall nach vorheriger,
grundsätzlicher Zustimmung des Gesamtvorstandes
berechtigt, zusätzlich zum Klubbeitrag einen
Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Festlegung erfolgt
durch die Abteilungsversammlung.
13.7 Die Abteilungen haben jährlich unmittelbar nach
Ende des Kalenderjahres eine Abrechnung über ihre
gesamten Wirtschaftsmittel dem Gesamtvorstand des RRK
vorzulegen. Die Kassenführung der Abteilungen wird gemäß
Ziffer 14 von den von der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft
und überwacht. Es steht den Abteilungen frei, eine zusätzliche
Kassenprüfung durch von der Abteilungs-Hauptversammlung
gewählte Kassenprüfer durchführen zu lassen.
13.8 Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen
nicht zu.
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Kassenprüfung
Die Prüfung und Überwachung aller Kassen des RRK sowie
die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt zwei von der
ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt, wobei
fortlaufende Wiederwahl nur einmal möglich ist. Ein
Mitglied des Gesamtvorstandes oder einer
Abteilungsleitung kann nicht Kassenprüfer sein. Das
Ergebnis der Kassenprüfung ist in einem schriftlichen
Bericht festzuhalten und dem Gesamtvorstand zuzuleiten.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung und in den
Abteilungs-Hauptversammlungen haben die Kassenprüfer
Bericht zu erstatten.
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Vermögen
Das Vermögen des RRK besteht aus sämtlichen dem RRK gehörenden
Immobilien, Sportgeräten und Barmitteln. Insbesondere
gehen auch sämtliche im Namen des RRK oder seiner
Abteilungen gewonnenen Ehrenpreise mit Ausnahme der den
Mannschaftsmitgliedern verliehenen Ehrenzeichen in das
Eigentum des RRK über. Der Gesamtvorstand kann in
besonderer Fällen Ehrenpreise verdienten Mitgliedern zum
Geschenk machen.
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Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen bestimmt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Geplante
Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt
werden.
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Auflösung des RRK
Die Auflösung des RRK kann nur in einer eigens zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung
von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Insbesondere kann auch
eine Änderung der Ziffer 2 sowie dieser Ziffer der
Satzung nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn
mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dafür stimmen. Ist die Auflösung beschlossen,
so wird das Vermögen des RRK der Stadt Rüsselsheim zu
treuen Händen zur Verwaltung übergeben, bis sich in Rüsselsheim
ein neuer Verein mit dem Namen Rüsselsheimer Ruder-Klub
unter den gleichen Grundsätzen gegründet hat. Die Auflösung
ist vom vor der Auflösung amtierenden Vorstand umgehend
dem zuständigen Amtsgericht zur Löschung im
Vereinsregister anzumelden.
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Besondere Bestimmungen
Der Gesamtvorstand kann besondere Ordnungen oder
Richtlinien erlassen, die für alle Mitglieder bindend
und wirksam sind. Alle vom Gesamtvorstand vollzogenen
Berufungen werden schriftlich unter näherer Bezeichnung
des Umfangs der übertragenen Befugnisse ausgefertigt.
Sie erfolgen auf Widerruf.
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Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 3. Dezember 1982
beschlossene Fassung der Satzung tritt mit der Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft. Damit tritt die von der
Mitgliederversammlung am 15. März 1969 beschlossene
Satzung einschließlich der vorgenommenen Änderungen außer
Kraft.
Eingetragen im Vereinsregister am 23. Juni 1983
(VR 126)
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