Home

Allgemein

Hockey

Rudern

Tennis

Archiv Kontakt Sitemap Impressum

Satzung des Rüsselsheimer Ruder-Klubs 08 e.V.

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen Rüsselsheimer Ruder-Klub 08 e.V. (RRK). Er entstand am 25. April 1942 durch Zusammenschluss des Ruder-Vereins Rüsselsheim e.V., gegründet am 25. Juli 1908, und der Rudergesellschaft Undine 1919 e.V. Rüsselsheim am Main, gegründet am 7. Juli 1919, und wurde am 27. Juni 1942 im Vereinsregister beim Amtsgericht Groß-Gerau eingetragen.
1.2 Sitz des RRK ist Rüsselsheim am Main.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

2.1 Der RRK erstrebt die planmäßige und der Allgemeinheit dienende Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Ruder- und Hockeysports, die Ausbildung und Erziehung der Jugend zu körperlich und geistig disziplinierten Menschen sowie die Pflege sportlicher Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.
2.2 Der RRK ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
2.3 Der RRK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des RRK. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des RRK fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4 Der Erreichung des genannten Zweckes dienen
a) das vom hessischen Fiskus an der Nordseite der Festung Rüsselsheim käuflich erworbene Gelände sowie die darauf befindlichen Gebäude,
b) die gepachteten oder vertraglich zur Verfügung gestellten Grundstücke, Plätze und Gebäude,
c) die eigenen oder zur Verfügung gestellten Boote und Geräte sowie sonstiges Inventar,
d) die Beiträge der Mitglieder sowie alle sonstigen Einnahmen und Zuwendungen.

3 Flagge, Farben, Auszeichnungen

3.1 Die Flagge des RRK besteht aus einem weißen Rechteck, das durch zwei von den Ecken ausgehende rote Streifen gekreuzt wird. In der Mitte der Flagge befindet sich das schwarz umrandete Stadtwappen von Rüsselsheim bestehend aus einem senkrecht stehenden Wolfshaken in rot, dessen Enden je nach einem roten sechseckigen Stern zeigen. Die Ecke links oben enthält ein kleines Rechteck (Gösch) aus drei gleichgroßen Feldern rot-weiß-rot quergestreift und mit den Buchstaben "RRK" in schwarz im weißen Feld.
3.2 Die RRK-Klubnadel hat das Aussehen der Flagge. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Klubnadel.
3.3 Die Farben des RRK sind Weiß, Rot und Blau.
3.4 Als Auszeichnung können besondere Klubnadeln (Ehren- und Leistungsnadeln) verliehen werden.

4 Mitgliedschaft

4.1 Der RRK führt als Mitglieder a) ausübende Mitglieder (Aktivmitglieder), b) unterstützende Mitglieder (Passivmitglieder), c) Ehrenmitglieder.
4.2 Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
4.3 Nur ausübende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, die Sportplätze und Sportgeräte nach Anweisung der Sportwarte zu benutzen.
4.4 Mitglied des RRK kann jeder werden, der bereit ist, die Bestrebungen des RRK zu unterstützen sowie vorbehaltlos die Satzung, Beschlüsse der Kluborgane und deren Verfügungen anzuerkennen und rechtsverbindlich gegen sich gelten zu lassen.
4.5 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes Mitglieder, welche sich hervorragende Verdienste um den Sport im allgemeinen sowie um den RRK im besonderen erworben haben, zu Ehrenmitgliedern oder sogar ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt voraus, dass dieses Mitglied mindestens 10 Jahre dem RRK angehört; die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden, der Sitz und Stimme im Gesamtvorstand des RRK hat, setzt zusätzlich eine langjährige Tätigkeit als Vorsitzender des RRK voraus. Ehrenvorsitzender kann jeweils nur ein Mitglied des RRK sein. Die Ernennung muss mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

5 Mitgliederaufnahme

5.1 Der Antrag um Aufnahme in den RRK hat auf einem vom Gesamtvorstand bereitgestellten Vordruck schriftlich zu erfolgen. Aufnahmeanträge von Jugendlichen im Alter unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
5.2 Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod.
b) durch Austritt, der nur zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung des Beitrages in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder wenn, trotz schriftlicher Mahnung, sonstige finanzielle Verpflichtungen dem RRK gegenüber nicht erfüllt werden. Die Entscheidung erfolgt durch den Gesamtvorstand.
d) durch Ausschluss nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes aus wichtigem Grund, wie zum Beispiel wegen Verstoßes gegen die Satzung, Beschlüsse der Kluborgane oder deren Verfügungen, Anordnungen des Vorstandes oder der Sportleitungen, wegen eines innerhalb oder außerhalb des RRK bewiesenen, das Ansehen und den Ruf des RRK schädigenden oder wegen groben unsportlichen Verhaltens. Der Antrag ist an den Gesamtvorstand zu richten, der dem Auszuschließenden Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Die Entscheidung auf Ausschluss oder Ablehnung des Antrags erfolgt durch den Gesamtvorstand. Die Entscheidung ist dem Betroffenen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Beide haben bei einer Frist von 4 Wochen die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung beim Ehrenrat des RRK Berufung einzulegen. Der Ehrenrat entscheidet nach Anhörung des Gesamtvorstandes und des Betroffenen endgültig. Auch diese endgültige Entscheidung ist dem Betroffenen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss lässt eine Wiederaufnahme in den RRK nicht mehr zu.
6.2 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Mitgliedsrechte verloren. Ebenfalls erlischt das Recht zum Tragen von Klubnadeln mit Ausnahme besonderer Auszeichnungen. Im Falle des Ausschlusses dürfen auch Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

7 Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlage, Arbeitsleistung

7.1 Der RRK erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und Beiträge.
7.2 Aufnahmegebühr und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind in mindestens vierteljährlichen Raten im voraus zu zahlen. Der Gesamtvorstand kann Art und Weise der Erhebung der Beiträge (Überweisung, Einzugsverfahren usw.) sowie die Einführung von Mahngebühren und Verzugszinsen für alle Mitglieder verbindlich festlegen.
7.3 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender sind von der Zahlung der Beiträge befreit.
7.4 Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung besonderer Bedürfnisse eine Umlage sowie zur Instandhaltung und Pflege des Klubvermögens zu erbringende Arbeitsleistung für die Mitglieder beschließen. Wird die Arbeitsleistung nicht erbracht, so hat ersatzweise Zahlung zu erfolgen, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
7.5 Der Gesamtvorstand kann in Sonderfällen (zum Beispiel bei wirtschaftlicher Notlage) auf Antrag einem Mitglied die Aufnahmegebühr, den Beitrag und Umlagen ermäßigen oder erlassen.

8 Organe des RRK

Die Organe des RRK sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Gesamtvorstand, d) der Ehrenrat.

9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des RRK. Sie wird vom Vorstand einberufen und vom 1. Vorsitzenden oder einem vom Gesamtvorstand beauftragten Vertreter geleitet.
9.2 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
9.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat jährlich möglichst vor dem 31. März stattzufinden. Die Tagesordnung muss enthalten: a) Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes, b) Sportberichte, c) Bericht der Kassenprüfer, d) Entlastung des Gesamtvorstandes, e) Neuwahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer (nur jedes zweite Jahr gemäß Ziffer 10), f) Vorlage des Haushaltsvoranschlags, g) Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Beiträge, h) Verschiedenes.
9.4 Anträge von Mitgliedern zu einer Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet beim Vorstand eingehen. Über verspätet eingehende oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge kann nur dann entschieden werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit des Antrages beschließt. Anträge zur Satzungsänderung sind hiervon ausgeschlossen.
9.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn Vorstand oder Gesamtvorstand es beschließen oder wenn es durch schriftlich begründeten Antrag an den Vorstand, von mindestens dem zehnten Teil der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet, verlangt wird. Sie hat im letzteren Fall spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

10 Vorstand und Gesamtvorstand

10.1 Die Leitung des RRK obliegt dem Gesamtvorstand.
10.2 Der Gesamtvorstand besteht normalerweise aus dem Ehrenvorsitzenden, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, den Abteilungsleitern, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Koordinator für Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, dem Hausverwalter, dem Jugendwart, dem Pressewart, dem Archivar, den Ausschussvorsitzenden sowie aus bis zu drei Beisitzern.
10.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Von diesen sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des RRK berechtigt.
10.4 Der Gesamtvorstand mit Ausnahme der Abteilungsleiter, der Ausschussvorsitzenden und des Ehrenvorsitzenden wird in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt somit etwa 2 Jahre und endet mit der Neuwahl.
10.5 Scheiden einzelne Mitglieder des Gesamtvorstandes während der Amtszeit aus oder können einzelne Ämter bei der ordentlichen Mitgliederversammlung nicht besetzt werden, kann der Gesamtvorstand sich mit Ausnahme der unter Ziffer 10.3 genannten Vorstandsmitglieder, der Abteilungsleiter, der Ausschussvorsitzenden und des Ehrenvorsitzenden selbständig durch Berufung ergänzen.
10.6 Die Leiter der Sportabteilungen (Abteilungsleiter) sind Mitglieder des Gesamtvorstandes kraft ihres Amtes.
10.7 Zur Förderung einzelner Zweige der Klubtätigkeit kann der Gesamtvorstand Ausschüsse (zum Beispiel Vergnügungs-, Bau-, Jubiläumsausschuss) berufen. Die Ausschussvorsitzenden, die vom betreffenden Ausschuss gewählt werden, sind Mitglieder des Gesamtvorstandes kraft ihres Amtes.

11 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern des RRK. Der Ehrenrat ist nach dem Ermessen des Gesamtvorstandes zur Beratung oder gutachterlichen Stellungnahme in Klubangelegenheiten von besonderer Bedeutung heranzuziehen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des RRK, welche die Klubinteressen gefährden und von den Beteiligten nicht ausgeräumt werden können, kann der Ehrenrat auf Antrag des Gesamtvorstandes oder eines Beteiligten zur Schlichtung herangezogen werden. Bei Ausschluss eines Mitglieds aus dem RRK kann gemäß Ziffer 6.1 der Ehrenrat als Berufungsinstanz zur endgültigen Entscheidung herangezogen werden.

12 Protokoll, Abstimmung, Wahl

12.1 Über jede Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Alle Protokolle werden im Archiv abgelegt.
12.2 Beschlüsse oder Wahlen erfordern, falls die Satzung im Einzelfall nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden dementsprechend nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
12.3 Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, ebenso Wahlen, wenn nur ein Mitglied zur Wahl steht. Geheime Abstimmung oder Wahl muss erfolgen, wenn mehrere Mitglieder zur Wahl stehen oder wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

13 Abteilungen

13.1 Für die im RRK betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder können Abteilungen im Bedarfsfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet werden.
13.2 Die Abteilungsmitglieder wählen in der Abteilungs-Hauptversammlung ihre Abteilungsleitung, in deren Händen Leitung, Organisation und Überwachung des Sportbetriebs liegen. Für alle Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften der Ziffer 9 entsprechend, soweit sie anwendbar sind.
13.3 Die Abteilungsleitungen sind gegenüber den Organen des RRK verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, jederzeit an Sitzungen der Abteilungsleitungen teilzunehmen.
13.4 Für Abteilungsversammlungen und Sitzungen der Abteilungsleitungen gelten die Vorschriften der Ziffer 12 entsprechend. Eine Kopie aller angefertigten Protokolle ist dem Vorstand zur Kenntnisnahme und Ablage im Archiv zur Verfügung zu stellen.
13.5 Die Richtlinien einer Abteilung dürfen der Satzung des RRK nicht zuwiderlaufen; sie bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes und werden gemäß Ziffer 18 vom Gesamtvorstand erlassen.
13.6 Die Abteilungen sind im Bedarfsfall nach vorheriger, grundsätzlicher Zustimmung des Gesamtvorstandes berechtigt, zusätzlich zum Klubbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Festlegung erfolgt durch die Abteilungsversammlung.
13.7 Die Abteilungen haben jährlich unmittelbar nach Ende des Kalenderjahres eine Abrechnung über ihre gesamten Wirtschaftsmittel dem Gesamtvorstand des RRK vorzulegen. Die Kassenführung der Abteilungen wird gemäß Ziffer 14 von den von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft und überwacht. Es steht den Abteilungen frei, eine zusätzliche Kassenprüfung durch von der Abteilungs-Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer durchführen zu lassen.
13.8 Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.

14 Kassenprüfung

Die Prüfung und Überwachung aller Kassen des RRK sowie die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern. Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt, wobei fortlaufende Wiederwahl nur einmal möglich ist. Ein Mitglied des Gesamtvorstandes oder einer Abteilungsleitung kann nicht Kassenprüfer sein. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einem schriftlichen Bericht festzuhalten und dem Gesamtvorstand zuzuleiten. In der ordentlichen Mitgliederversammlung und in den Abteilungs-Hauptversammlungen haben die Kassenprüfer Bericht zu erstatten.

15 Vermögen

Das Vermögen des RRK besteht aus sämtlichen dem RRK gehörenden Immobilien, Sportgeräten und Barmitteln. Insbesondere gehen auch sämtliche im Namen des RRK oder seiner Abteilungen gewonnenen Ehrenpreise mit Ausnahme der den Mannschaftsmitgliedern verliehenen Ehrenzeichen in das Eigentum des RRK über. Der Gesamtvorstand kann in besonderer Fällen Ehrenpreise verdienten Mitgliedern zum Geschenk machen.

16 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen bestimmt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Geplante Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt werden.

17 Auflösung des RRK

Die Auflösung des RRK kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Insbesondere kann auch eine Änderung der Ziffer 2 sowie dieser Ziffer der Satzung nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Ist die Auflösung beschlossen, so wird das Vermögen des RRK der Stadt Rüsselsheim zu treuen Händen zur Verwaltung übergeben, bis sich in Rüsselsheim ein neuer Verein mit dem Namen Rüsselsheimer Ruder-Klub unter den gleichen Grundsätzen gegründet hat. Die Auflösung ist vom vor der Auflösung amtierenden Vorstand umgehend dem zuständigen Amtsgericht zur Löschung im Vereinsregister anzumelden.

18 Besondere Bestimmungen

Der Gesamtvorstand kann besondere Ordnungen oder Richtlinien erlassen, die für alle Mitglieder bindend und wirksam sind. Alle vom Gesamtvorstand vollzogenen Berufungen werden schriftlich unter näherer Bezeichnung des Umfangs der übertragenen Befugnisse ausgefertigt. Sie erfolgen auf Widerruf.

19 Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am 3. Dezember 1982 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit tritt die von der Mitgliederversammlung am 15. März 1969 beschlossene Satzung einschließlich der vorgenommenen Änderungen außer Kraft.

Eingetragen im Vereinsregister am 23. Juni 1983 (VR 126)