1 Allgemeines
1.1
Die Leitung, Überwachung und Organisation des Ruderbetriebes liegen in
den Händen der Abteilungsleitung (Ruderleitung).
1.2 Die Ruderleitung wird, mit Ausnahme der Jugendvertreter und
des Protektors für das Schulrudern, von der Ruder-Hauptversammlung
gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl. Die
Ruderleitung setzt sich normalerweise wie folgt zusammen:
Abteilungsleiter
Stellv. Abteilungsleiter
Kassenwart
Trainer für Aktive
Trainer für Jugend
Trainer für Anfänger
Bootswart(e)
Schriftführer
Pressewart
Jugendvertreter (gemäß Jugendordnung des RRK)
Protektor Schulrudern
Beisitzer |
1.3 Mitglieder der
Ruderabteilung haben die Pflicht, bei Benutzung des Klubeigentums größte
Sorgfalt walten zu lassen. Sie sind weiterhin verpflichtet, bei jedem
beobachteten oder sich anbahnenden Verstoß gegen die Ruderordnung
unverzüglich einzuschreiten. Wer gegen die Ruderordnung verstößt, kann
von der Ruderleitung zeitweilig von der Benutzung der Boote
ausgeschlossen werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung durch
die Ruderleitung.
1.4 Jedes Mitglied kann für Beschädigung des Klubeigentums, die
durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit entsteht, haftbar
gemacht werden.
1.5 Die Ruderleitung kann bei Bedarf den Ruderbetrieb sperren.
Darüber hinaus können die Rudertrainer und Bootswarte im Einvernehmen
mit der Ruderleitung einzelne Boote oder sonstige Geräte sperren.
1.6 Die geltenden Verkehrsvorschriften für
Wasserfahrzeuge sowie Einschränkungen des Sportbetriebes durch
behördliche Anordnungen, die am Informationsbrett in der Bootshalle
bekanntgegeben werden, sind unbedingt zu befolgen.
1.7 Jedes ausübende Mitglied der Ruderabteilung muss schwimmen
können.
1.8 Die
Farben des RRK gemäß Satzung, Ziffer 3.3, sind Weiß, Rot und Blau. Die
offizielle Ruderkleidung des RRK besteht aus dunkelblauer Hose und
weißem Trikot (eventuell entsprechender Einteiler) sowie dunkelblauem
Sweatshirt und Trainingsanzug. Das Trikot (Trägerhemd oder T-Shirt) ist
weiß mit umlaufendem rot-weiß-dunkelblauem Bruststreifen, der auf der
Brust durch den dunkelblauen Schriftzug "RRK" unterbrochen ist.
Sweatshirt und Trainingsanzug sind in der Grundfarbe dunkelblau
(eventuell mit weißen und/oder roten Teilbereichen), der RRK-Flagge auf
der linken Brustseite und dem Schriftzug "RRK" auf der Rückenseite. Die
offizielle Ruderkleidung des RRK wird von der Ruderleitung zum Kauf
angeboten.
2
Durchführung des Sportbetriebes und Bootsnutzung
2.1 Die Benutzung der
Boote und Trainingsgeräte steht nur den ausübenden Mitgliedern der
Ruderabteilung zu. Gästen kann die Benutzung in besonderen Fällen durch
ein Mitglied der Ruderleitung gestattet werden. Minderjährige und
unerfahrene Ruderer dürfen die Boote nur während der festgelegten
Trainingszeiten benutzen.
2.2 Alle Boote dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend
vollständig besetzt gefahren werden, dies auch wegen behördlicher
Vorschriften und aus Sicherheitsgründen. Jedes Boot soll nur mit den
zugehörigen Rudern und dem zugehörigen Steuer benutzt werden.
2.3 Verantwortlich für die Einhaltung der Ruderordnung und eine
ordnungsgemäße Bootsnutzung ist bei Einern der Ruderer, bei
Mannschaftsbooten ist es der Obmann; das ist in der Regel der
Steuermann, bei steuermannslosen Booten der Bugmann. Bei unerfahrenen
Steuerleuten oder gewünschter Abweichung von der Regel kann vor Antritt
der Fahrt ein Ruderer als Obmann durch Unterstreichen des Namens im
Fahrtenbuch bestimmt werden. Der Obmann hat stets das Kommando im Boot,
ebenso beim Transport des Bootes zum oder vom Wasser.
2.4 Das Fahrtenbuch ist ein Dokument und dient dem Nachweis der
durchgeführten Fahrt. Für wahrheits- und ordnungsgemäße Eintragungen ist
der Obmann (Ruderer) verantwortlich, der diese wie folgt vorzunehmen
hat:
a) Vor Antritt der Fahrt: Name des Bootes, Mannschaft, Abfahrtszeit und
Fahrtrichtung.
b) Nach Beendigung der Fahrt: Zeitpunkt der Rückkehr und gefahrene
Kilometer, eventuelle Vorkommnisse oder Schäden am Gerät.
2.5 Alle festgestellten oder während der Fahrt entstandenen
Schäden am Boot oder Gerät sind durch den Obmann (Ruderer) ins
Fahrtenbuch einzutragen sowie möglichst zusätzlich dem Bootswart zu
melden. Bei Nichteintragung in das Fahrtenbuch kann der Obmann (Ruderer)
zur Verantwortung gezogen werden.
2.6 Bei Sonnenuntergang (siehe Kalender) haben alle Boote am Steg
anzulegen. Ruderfahrten während der Dunkelheit sind grundsätzlich nicht
gestattet. Wird eine solche Fahrt im Einzelfall erforderlich, ist für
die vorgeschriebene Lichterführung zu sorgen.
2.7 Die Benutzung der Boote und sämtlicher Geräte geschieht auf
eigene Gefahr. Dies gilt auch für das Ein- und Aussteigen am Steg sowie
für den Boots- und Gerätetransport.
3 Bootseinteilung
3.1
Rennboote stehen grundsätzlich nur den Trainingsruderern
(Rennruderbetrieb) zur Verfügung. Das gleiche gilt für Trainingsboote
sowie Gigs, soweit sie für Renn- oder Trainingszwecke eingeteilt sind.
Die eigenmächtige Nutzung dieser Boote ist untersagt.
3.2 Die restlichen Boote stehen dem allgemeinen Ruderbetrieb zur
Verfügung.
3.3 Ehemalige Rennruderer und Ruderer, die
entsprechende Bootsbeherrschung auf dem Wasser und an Land nachgewiesen
haben, können das Recht zur Benutzung bestimmter Renn- oder
Trainingsboote erhalten.
3.4 Die Ruderleitung regelt die Bootseinteilung in einer
Bootsordnung, die am Informationsbrett in der Bootshalle auszuhängen
ist.
4 Wanderrudern
4.1 Wanderruderer müssen mit den geltenden Verkehrsvorschriften für
Wasserfahrzeuge sowie den Empfehlungen des DRV für Wanderrudern (siehe
Handbuch für Wanderruderer des DRV) vertraut sein.
4.2 Für mehrtägige Wanderfahrten ist eine Genehmigung der
Ruderleitung erforderlich. Rechtzeitig vor Antritt der Wanderfahrt ist
der Ruderleitung der Name der(s) Boote(s), die Namen der Teilnehmer und
des Fahrtleiters sowie der Fahrtenplan schriftlich einzureichen.
4.3 Bei mehrtägigen Wanderfahrten oder bei erforderlichen
Bootstransporten sind die Boote durch die Teilnehmer oder die
Ruderleitung zu versichern, wenn nicht schon Versicherungsschutz
besteht.
5 Verhalten
im Sportbetrieb
5.1 Jedes
Mitglied der Ruderabteilung hat sich sportlich einwandfrei zu benehmen.
5.2 Auf
Regatten, bei offiziellen Veranstaltungen und bei Wanderfahrten ist die
Ruderkleidung des RRK zu tragen. Es wird erwartet, dass auch im
Trainingsbetrieb Ruderer und Mannschaften möglichst ordentlich und
einheitlich gekleidet sind.
5.3 Bei Unfällen auf dem Wasser ist dem betroffenen Boot
unverzüglich jede mögliche Hilfe zu leisten. Bei einem Unfall des
eigenen Bootes ist es fast immer richtig, beim Boot zu bleiben und die
Kameraden, sich selbst sowie das Boot und die Geräte gemeinsam in
Sicherheit zu bringen. Grundsätzlich ist Ruhe zu bewahren und überlegt
zu handeln.
6 Pflege der Boote
und des Gerätes
6.1
Nach jeder Fahrt sind Boot (einschließlich Dollen) und Ruder zu
reinigen.
6.2 Die für den Ruderbetrieb verantwortlichen Trainer bestimmen
in bestimmten Zeitabständen abwechselnd namentlich bestimmte Ruderer
oder Mannschaften, die die Bootshallen zu reinigen sowie weitere
eventuell erforderliche Reinigungsarbeit durchzuführen haben.
6.3 Die Ruderleitung kann zur Erhaltung der Boote, des Gerätes
und der Anlagen alle ausübenden Mitglieder der Ruderabteilung zur
Arbeitsleistung heranziehen.
7 Schlussbestimmung
Diese Ruderordnung tritt durch
Beschluss
des RRK-Gesamtvorstands vom 22.01.2008 in Kraft. Sie ist durch Aushang
am Informationsbrett in der Bootshalle bekanntzugeben und jedem Mitglied
der Ruderabteilung auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.
Rüsselsheim, den 22.01.2008
RÜSSELSHEIMER
RUDER-KLUB 08 E.V.
Gesamtvorstand
Siehe "Bootsordnung"
(Ergänzung zur "Ruderordnung" des RRK)
Siehe "Fahrordnung"
(Ergänzung zur "Ruderordnung" des RRK)
Siehe "Rudern im
Winter" (Ergänzung der Ruderordnung des RRK) |