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Ruderordnung des Rüsselsheimer Ruder-Klubs 08 

1 Allgemeines

1.1 Die Leitung, Überwachung und Organisation des Ruderbetriebes liegen in den Händen der Abteilungsleitung (Ruderleitung).

1.2 Die Ruderleitung wird, mit Ausnahme der Jugendvertreter und des Protektors für das Schulrudern, von der Ruder-Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl. Die Ruderleitung setzt sich normalerweise wie folgt zusammen:

Abteilungsleiter
Stellv. Abteilungsleiter
Kassenwart
Trainer für Aktive
Trainer für Jugend
Trainer für Anfänger
Bootswart(e)
Schriftführer
Pressewart
Jugendvertreter (gemäß Jugendordnung des RRK)
Protektor Schulrudern
Beisitzer

1.3 Mitglieder der Ruderabteilung haben die Pflicht, bei Benutzung des Klubeigentums größte Sorgfalt walten zu lassen. Sie sind weiterhin verpflichtet, bei jedem beobachteten oder sich anbahnenden Verstoß gegen die Ruderordnung unverzüglich einzuschreiten. Wer gegen die Ruderordnung verstößt, kann von der Ruderleitung zeitweilig von der Benutzung der Boote ausgeschlossen werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung durch die Ruderleitung.

1.4 Jedes Mitglied kann für Beschädigung des Klubeigentums, die durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit entsteht, haftbar gemacht werden.

1.5 Die Ruderleitung kann bei Bedarf den Ruderbetrieb sperren. Darüber hinaus können die Rudertrainer und Bootswarte im Einvernehmen mit der Ruderleitung einzelne Boote oder sonstige Geräte sperren.

1.6 Die geltenden Verkehrsvorschriften für Wasserfahrzeuge sowie Einschränkungen des Sportbetriebes durch behördliche Anordnungen, die am Informationsbrett in der Bootshalle bekanntgegeben werden, sind unbedingt zu befolgen.

1.7 Jedes ausübende Mitglied der Ruderabteilung muss schwimmen können.

1.8 Die Farben des RRK gemäß Satzung, Ziffer 3.3, sind Weiß, Rot und Blau. Die offizielle Ruderkleidung des RRK besteht aus dunkelblauer Hose und weißem Trikot (eventuell entsprechender Einteiler) sowie dunkelblauem Sweatshirt und Trainingsanzug. Das Trikot (Trägerhemd oder T-Shirt) ist weiß mit umlaufendem rot-weiß-dunkelblauem Bruststreifen, der auf der Brust durch den dunkelblauen Schriftzug "RRK" unterbrochen ist. Sweatshirt und Trainingsanzug sind in der Grundfarbe dunkelblau (eventuell mit weißen und/oder roten Teilbereichen), der RRK-Flagge auf der linken Brustseite und dem Schriftzug "RRK" auf der Rückenseite. Die offizielle Ruderkleidung des RRK wird von der Ruderleitung zum Kauf angeboten.

2 Durchführung des Sportbetriebes und Bootsnutzung

2.1 Die Benutzung der Boote und Trainingsgeräte steht nur den ausübenden Mitgliedern der Ruderabteilung zu. Gästen kann die Benutzung in besonderen Fällen durch ein Mitglied der Ruderleitung gestattet werden. Minderjährige und unerfahrene Ruderer dürfen die Boote nur während der festgelegten Trainingszeiten benutzen.

2.2 Alle Boote dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend vollständig besetzt gefahren werden, dies auch wegen behördlicher Vorschriften und aus Sicherheitsgründen. Jedes Boot soll nur mit den zugehörigen Rudern und dem zugehörigen Steuer benutzt werden.

2.3 Verantwortlich für die Einhaltung der Ruderordnung und eine ordnungsgemäße Bootsnutzung ist bei Einern der Ruderer, bei Mannschaftsbooten ist es der Obmann; das ist in der Regel der Steuermann, bei steuermannslosen Booten der Bugmann. Bei unerfahrenen Steuerleuten oder gewünschter Abweichung von der Regel kann vor Antritt der Fahrt ein Ruderer als Obmann durch Unterstreichen des Namens im Fahrtenbuch bestimmt werden. Der Obmann hat stets das Kommando im Boot, ebenso beim Transport des Bootes zum oder vom Wasser.

2.4 Das Fahrtenbuch ist ein Dokument und dient dem Nachweis der durchgeführten Fahrt. Für wahrheits- und ordnungsgemäße Eintragungen ist der Obmann (Ruderer) verantwortlich, der diese wie folgt vorzunehmen hat:
a) Vor Antritt der Fahrt: Name des Bootes, Mannschaft, Abfahrtszeit und Fahrtrichtung.
b) Nach Beendigung der Fahrt: Zeitpunkt der Rückkehr und gefahrene Kilometer, eventuelle Vorkommnisse oder Schäden am Gerät.

2.5 Alle festgestellten oder während der Fahrt entstandenen Schäden am Boot oder Gerät sind durch den Obmann (Ruderer) ins Fahrtenbuch einzutragen sowie möglichst zusätzlich dem Bootswart zu melden. Bei Nichteintragung in das Fahrtenbuch kann der Obmann (Ruderer) zur Verantwortung gezogen werden.

2.6 Bei Sonnenuntergang (siehe Kalender) haben alle Boote am Steg anzulegen. Ruderfahrten während der Dunkelheit sind grundsätzlich nicht gestattet. Wird eine solche Fahrt im Einzelfall erforderlich, ist für die vorgeschriebene Lichterführung zu sorgen.

2.7 Die Benutzung der Boote und sämtlicher Geräte geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt auch für das Ein- und Aussteigen am Steg sowie für den Boots- und Gerätetransport.

3 Bootseinteilung

3.1 Rennboote stehen grundsätzlich nur den Trainingsruderern (Rennruderbetrieb) zur Verfügung. Das gleiche gilt für Trainingsboote sowie Gigs, soweit sie für Renn- oder Trainingszwecke eingeteilt sind. Die eigenmächtige Nutzung dieser Boote ist untersagt.

3.2 Die restlichen Boote stehen dem allgemeinen Ruderbetrieb zur Verfügung.

3.3 Ehemalige Rennruderer und Ruderer, die entsprechende Bootsbeherrschung auf dem Wasser und an Land nachgewiesen haben, können das Recht zur Benutzung bestimmter Renn- oder Trainingsboote erhalten.

3.4 Die Ruderleitung regelt die Bootseinteilung in einer Bootsordnung, die am Informationsbrett in der Bootshalle auszuhängen ist.

4 Wanderrudern

4.1 Wanderruderer müssen mit den geltenden Verkehrsvorschriften für Wasserfahrzeuge sowie den Empfehlungen des DRV für Wanderrudern (siehe Handbuch für Wanderruderer des DRV) vertraut sein.

4.2 Für mehrtägige Wanderfahrten ist eine Genehmigung der Ruderleitung erforderlich. Rechtzeitig vor Antritt der Wanderfahrt ist der Ruderleitung der Name der(s) Boote(s), die Namen der Teilnehmer und des Fahrtleiters sowie der Fahrtenplan schriftlich einzureichen.

4.3 Bei mehrtägigen Wanderfahrten oder bei erforderlichen Bootstransporten sind die Boote durch die Teilnehmer oder die Ruderleitung zu versichern, wenn nicht schon Versicherungsschutz besteht.

5 Verhalten im Sportbetrieb

5.1 Jedes Mitglied der Ruderabteilung hat sich sportlich einwandfrei zu benehmen.

5.2 Auf Regatten, bei offiziellen Veranstaltungen und bei Wanderfahrten ist die Ruderkleidung des RRK zu tragen. Es wird erwartet, dass auch im Trainingsbetrieb Ruderer und Mannschaften möglichst ordentlich und einheitlich gekleidet sind.

5.3 Bei Unfällen auf dem Wasser ist dem betroffenen Boot unverzüglich jede mögliche Hilfe zu leisten. Bei einem Unfall des eigenen Bootes ist es fast immer richtig, beim Boot zu bleiben und die Kameraden, sich selbst sowie das Boot und die Geräte gemeinsam in Sicherheit zu bringen. Grundsätzlich ist Ruhe zu bewahren und überlegt zu handeln.

6 Pflege der Boote und des Gerätes

6.1 Nach jeder Fahrt sind Boot (einschließlich Dollen) und Ruder zu reinigen.

6.2 Die für den Ruderbetrieb verantwortlichen Trainer bestimmen in bestimmten Zeitabständen abwechselnd namentlich bestimmte Ruderer oder Mannschaften, die die Bootshallen zu reinigen sowie weitere eventuell erforderliche Reinigungsarbeit durchzuführen haben.

6.3 Die Ruderleitung kann zur Erhaltung der Boote, des Gerätes und der Anlagen alle ausübenden Mitglieder der Ruderabteilung zur Arbeitsleistung heranziehen.

7 Schlussbestimmung

Diese Ruderordnung tritt durch Beschluss des RRK-Gesamtvorstands vom 22.01.2008 in Kraft. Sie ist durch Aushang am Informationsbrett in der Bootshalle bekanntzugeben und jedem Mitglied der Ruderabteilung auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

Rüsselsheim, den 22.01.2008

RÜSSELSHEIMER RUDER-KLUB 08 E.V.

Gesamtvorstand

 

Siehe "Bootsordnung" (Ergänzung zur "Ruderordnung" des RRK)

Siehe "Fahrordnung" (Ergänzung zur "Ruderordnung" des RRK)

Siehe "Rudern im Winter" (Ergänzung der Ruderordnung des RRK)