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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein
RRK-Hockey". Der Verein hat seinen Sitz in Rüsselsheim und ist im
Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des
Vereins ist es, den Leistungssport und die hierauf gerichtete Jugendarbeit im
Rüsselsheimer Ruder-Klub - Abt. Hockey - zu fördern.
2. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er enthält sich jeglicher konfessionellen,
rassischen und politischen Tätigkeit.
3. Der Verein
darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile noch sonstige, den Zwecken des Vereins zuwiderlaufenden
Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu
dem Zweck und den Zielen des Vereins bekennt.
2. Der Antrag,
Mitglied des Vereins zu werden, ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angaben von Gründen. Gegen die
Ablehnung steht dem Antragsteller die begründete Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die mit 2/3-Mehrheit endgültig entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die
Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der
Beiträge sowie die Höhe einer Aufnahmegebühr.
2. Jedes
Mitglied ist grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet. In besonderen
Fällen kann der Vorstand Beiträge und Aufnahmegebühr stunden, ermäßigen oder
erlassen. Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich zu entrichten.
§ 6 Ende
der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß.
2. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres bis spätestens zum 31.10.
eines jeden Jahres erklärt werden; die Erklärung ist schriftlich an den
Vorstand abzugeben.
3. Der
Ausschluß eines Mitgliedes kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen,
wenn es seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt oder den
Interessen des Vereins grob oder wiederholt zuwiderhandelt oder 3 Monate mit
der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und 4 Wochen nach erfolgter
schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt sind. Über den Ausschluß
eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf Antrag, der durch jedes andere
Mitglied gestellt werden kann. Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist dem
Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluß über den Ausschluß ist
dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist binnen einer
Frist von einem Monat der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig.
4.
Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag ihres
Ausscheidens oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
§ 7 Organe
Die Organe des
Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
Über alle von
den Organen des Vereins abgehaltenen Sitzungen und gefaßten Beschlüsse sind
Protokolle anzufertigen. Diese sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen
und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8
Vorstand
1. Der
Vorstand des Vereins besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
2. Der 1.
Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Sinne
des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
3. Die
Vorstandsmitglieder werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung bei
gleicher Stimmberechtigung aller Mitglieder auf die Dauer von 2
Geschäftsjahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
4. Der
Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden,
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Es entscheidet Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Im
übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(hier fehlt etwas !?!?)
werden können. Sie entscheidet über
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein.
Insbesondere
hat die Mitgliederversammlung Beschluß zu fassen über:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entgegennahme und
Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes; Entgegennahme des Berichts
der Kassenprüfer.
c) Entlastung des
Vorstandes; wird die Entlastung verweigert, ist der Betroffene von seinem Amt
abgewählt.
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und gegebenenfalls Aufnahmegebühr.
e) Satzungsänderungen
f) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
g) Entscheidung über satzungsmäßig zulässige Widersprüche von Mitgliedern
h) Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird
einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres abgehalten.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es ihm durch dringende Umstände
notwendig erscheint. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn diese von
mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und
der Gründe schriftlich verlangt wird.
4. Zu den Mitgliederversammlungen sind die
Mitglieder spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Übersendung der
Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuladen.
5. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
6. Eine
Satzungsänderung bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
7.
Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung in die Tagesordnung
aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche
Bestimmungen der Satzungen geändert werden sollen.
Anträge der
Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden. Während der Versammlung eingereichte
Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn mindestens 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
8.
Schriftliche Abstimmung muß durch Stimmzettel erfolgen, wenn 2 oder mehr
Mitglieder zur Wahl stehen, oder wenn mindestens 10 % der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder die schriftliche Abstimmung wünschen. Im übrigen
erfolgen die Beschlußfassungen und Wahlen offen.
9. Mitglieder,
die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden,
wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
§ 10
Kassenprüfer
1. Die
Mitgliederversammlung wählt im Anschluß an die Wahl des Vorstandes einen
Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes
sein.
2. Der
Kassenprüfer prüft die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung. Eine Kassenprüfung
ist die Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenunterlagen
müssen ihm 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Schlußprüfung zur
Verfügung stehen. Der Prüfer ist berechtigt, vom Vorstand jede ihm notwendig
erscheinende Aufklärung zu verlangen und jedwede Unterlagen einzusehen.
3. Der
Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht vorzulegen, der
vom Kassenprüfer unterschrieben werden muß.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Der Antrag
auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder mehr als der Hälfte aller
Mitglieder gestellt werden. In diesem Fall hat der Vorstand unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung des Antrages
einzuberufen.
2. Die
Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 sämtlicher Mitglieder. Ist
in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung diese Stimmzahl
nicht vertreten, so muß innerhalb von 4 Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit 3/4-Mehrheit der dann
anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschlußfähig ist.
3. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der geschäftsführende
Vorstand der gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.
4. Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Rüsselsheimer Ruder-Klub e.V. zu,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Rüsselsheim,
den 15.05.1995
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