Förderverein RRK-Hockey e.V.

 

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Satzung des Fördervereins RRK-Hockey e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein RRK-Hockey". Der Verein hat seinen Sitz in Rüsselsheim und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, den Leistungssport und die hierauf gerichtete Jugendarbeit im Rüsselsheimer Ruder-Klub - Abt. Hockey - zu fördern.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er enthält sich jeglicher konfessionellen, rassischen und politischen Tätigkeit.

3. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile noch sonstige, den Zwecken des Vereins zuwiderlaufenden Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu dem Zweck und den Zielen des Vereins bekennt.

2. Der Antrag, Mitglied des Vereins zu werden, ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angaben von Gründen. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller die begründete Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit 2/3-Mehrheit endgültig entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Beiträge sowie die Höhe einer Aufnahmegebühr.

2. Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet. In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge und Aufnahmegebühr stunden, ermäßigen oder erlassen. Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich zu entrichten.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß.

2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres bis spätestens zum 31.10. eines jeden Jahres erklärt werden; die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand abzugeben.

3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn es seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins grob oder wiederholt zuwiderhandelt oder 3 Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und 4 Wochen nach erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt sind. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf Antrag, der durch jedes andere Mitglied gestellt werden kann. Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist binnen einer Frist von einem Monat der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig.

4. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag ihres Ausscheidens oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.

Über alle von den Organen des Vereins abgehaltenen Sitzungen und gefaßten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Diese sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schatzmeister

2. Der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung bei gleicher Stimmberechtigung aller Mitglieder auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Es entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 9 Mitgliederversammlung

(hier fehlt etwas !?!?)

werden können. Sie entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein.

Insbesondere hat die Mitgliederversammlung Beschluß zu fassen über:

     a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

     b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes; Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.

     c) Entlastung des Vorstandes; wird die Entlastung verweigert, ist der Betroffene von seinem Amt abgewählt.

     d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und gegebenenfalls Aufnahmegebühr.

     e) Satzungsänderungen

     f) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

     g) Entscheidung über satzungsmäßig zulässige Widersprüche von Mitgliedern

     h) Auflösung des Vereins

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres abgehalten.

3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es ihm durch dringende Umstände notwendig erscheint. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn diese von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird.

4. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Übersendung der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuladen.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

6. Eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzungen geändert werden sollen.

Anträge der Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Während der Versammlung eingereichte Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

8. Schriftliche Abstimmung muß durch Stimmzettel erfolgen, wenn 2 oder mehr Mitglieder zur Wahl stehen, oder wenn mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die schriftliche Abstimmung wünschen. Im übrigen erfolgen die Beschlußfassungen und Wahlen offen.

9. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.

§ 10 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt im Anschluß an die Wahl des Vorstandes einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.

2. Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung. Eine Kassenprüfung ist die Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenunterlagen müssen ihm 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Schlußprüfung zur Verfügung stehen. Der Prüfer ist berechtigt, vom Vorstand jede ihm notwendig erscheinende Aufklärung zu verlangen und jedwede Unterlagen einzusehen.

3. Der Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht vorzulegen, der vom Kassenprüfer unterschrieben werden muß.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder mehr als der Hälfte aller Mitglieder gestellt werden. In diesem Fall hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung des Antrages einzuberufen.

2. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 sämtlicher Mitglieder. Ist in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung diese Stimmzahl nicht vertreten, so muß innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit 3/4-Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschlußfähig ist.

3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der geschäftsführende Vorstand der gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.

4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Rüsselsheimer Ruder-Klub e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Rüsselsheim, den 15.05.1995