Ergänzung zur Satzung des Rüsselsheimer Ruder-Klubs 08 (RRK) vom 23.
Juni 1983
1 Grundsätze,
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1.1 Der
RRK ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die
Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den
erwarteten und erzielten Ergebnissen stehen. Insbesondere ist Ziffer 2
der RRK-Satzung zu beachten.
1.2 Für
den Hauptverein und für jede Abteilung gilt generell das
Kostendeckungsprinzip.
2 Verwaltung
der Finanzmittel, Zahlungsverkehr
2.1 Der
Schatzmeister verwaltet die Hauptkasse des RRK, die Kassenwarte der
Abteilungen verwalten die Abteilungskassen.
2.2 Alle
Finanzgeschäfte werden vom Schatzmeister über die Hauptkasse bzw. von
den Kassenwarten über die Abteilungskassen abgewickelt, wobei der
gesamte Zahlungsverkehr möglichst bargeldlos erfolgen sollte.
2.3 Über
jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss
den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, den Verwendungszweck sowie
ev. die Mehrwertsteuer enthalten.
2.4 Alle
Kassen des RRK, Hauptkasse und Abteilungskassen, übergeben
vierteljährlich, möglichst bis zum 15. des Folgemonats, ihre Belege
kontiert dem zuständigen Steuerberater zur Erstellung der
Steuererklärung.
3
Haushaltsvoranschläge
3.1 Für
jedes Geschäftsjahr muss vom Schatzmeister des RRK sowie von den
Kassenwarten der Abteilungen der Entwurf eines Haushaltsvoranschlages
vorgelegt werden.
3.2 Die
Entwürfe der Haushaltsvoranschläge der Abteilungen werden von den
Abteilungsleitungen beraten und beschlossen. Sie sind zusammen mit dem
Kassenbericht der Abteilung für das abgelaufene Geschäftsjahr spätestens
bis zum 25. Februar dem Schatzmeister des RRK vorzulegen.
3.3 Der
Entwurf des Haushaltsvoranschlags des Hauptvereins sowie der
Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres muss vom Schatzmeister
zur letzten Sitzung des Gesamtvorstands vor den
Jahres-Hauptversammlungen vorgelegt werden. Er wird in dieser Sitzung
beraten und beschlossen, womit auch über die Mittelverteilung aus
Beitragsaufkommen entschieden wird. Eventuell müssen die
Haushaltsvoranschläge der Abteilungen anschließend korrigiert werden.
3.4 Die
jeweiligen Haushaltsvoranschläge werden in den Jahres-Hauptversammlungen
des RRK sowie der Abteilungen den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.
3.5 Der
Schatzmeister und die Kassenwarte der Abteilungen sind für die
Einhaltung des Haushaltsvoranschlags in ihrem Zuständigkeitsbereich
verantwortlich.
4
Kassenberichte (Jahresabschluss), Kassenprüfung
4.1 In
den Jahresabschlüssen müssen jeweils alle Einnahmen und Ausgaben des
Hauptvereins sowie der Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr
nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss gegebenenfalls darüber
hinaus eine Schuldenübersicht enthalten sein.
4.2 Die
Jahresabschlüsse für das abgelaufene Geschäftsjahr sind von den
gewählten Kassenprüfern gem. Ziffer 14 der RRK-Satzung spätestens Ende
Februar / Anfang März zu prüfen.
4.3 Die
Kassenprüfer haben auch die Einhaltung dieser "Finanzordnung" zu
überwachen, soweit das möglich ist.
5 Erhebung und
Verwendung der Finanzmittel
5.1 Alle
Mitgliedsbeiträge, auch die Abteilungsbeiträge werden vom Hauptverein,
d.h. durch den Kassierer des Hauptvereins, eingezogen und in voller Höhe
kurzfristig an die Hauptkasse des RRK überwiesen. Abteilungsbeiträge
gemäß Ziffer 13.6 der Satzung gehen den Abteilungen in voller Höhe zu.
5.2 Alle
Mieteinnahmen das Bootshaus, die Kegelbahnen und die Tennisplätze
betreffend fließen der Hauptkasse zu.
5.3
Einnahmen aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die
jeweils zuständige Kasse verbucht.
5.4
Anträge auf Zuschüsse von öffentlichen Stellen oder von Verbänden stellt
ausschließlich der Vorstand. Spendenaktionen oder Spendenaufrufe der
Abteilungen sind mit dem Gesamtvorstand abzustimmen.
5.5
Zuwendungen von öffentlichen wie privaten Stellen fließen zunächst dem
Hauptverein zu, es sei denn die gewährende Stelle hat eine andere
Bestimmung getroffen. Abteilungsgebundene Zuwendungen Dritter, auch
öffentliche Zuschüsse, gehen den Abteilungen in voller Höhe zu.
5.6
Spendenbescheinigungen (Geld-, Sach- und Aufwandsspenden) werden
ausschließlich vom Schatzmeister des RRK ausgestellt und mit
Dankschreiben verschickt. Darüber ist eine prüffähige Akte zu führen.
Geldspenden sollten grundsätzlich über das gesondert eingerichtete
Spendenkonto des RRK laufen. Bei zweckgebundenen Spenden an Abteilungen
sollten diese sich zusätzlich ebenfalls schriftlich bedanken.
5.7
Werbeverträge werden ausschließlich vom Vorstand geschlossen. Erlöse aus
Werbung fließen zunächst dem Hauptverein als Vertragspartner zu, werden
jedoch bestimmungsgemäß den Abteilungen zugeführt.
5.8 Über
Einnahmen aus Vermietung (z.B. Kegelbahn), aus Sportveranstaltungen
(z.B. Eintrittskarten) und aus Verkauf (z.B. Shops) sind von den
zuständigen Kassenwarten prüffähige Unterlagen zu führen.
5.9
Zuschüsse für die Jugendarbeit sind entsprechend ihrer Bestimmung zu
verwenden.
5.10
Gelder, die anderen Kassen des Vereins zustehen, sind vom jeweiligen
Kassenwart unverzüglich an die zuständige Kasse weiterzuleiten.
5.11 Vom
Hauptverein werden folgende Aufgaben finanziert:
a Zuschüsse für den Sportbetrieb aus Mitgliedsbeiträgen
b Beiträge an die Dach- und Fachverbände, Versicherungen
c Geschäftsführung des Hauptvereins, Mitgliederverwaltung,
Ehrungen
d Betrieb und Erhaltung des Bootshauses, der Bootshallen und
der Tennisplätze
e Geschenke, gesellige Veranstaltungen
5.12 Von
den Abteilungen werden folgende Aufgaben finanziert:
a Durchführung des Sportbetriebs mit Wettkämpfen und Training
b Gebühren für die Nutzung von Sportstätten
c Vergütung von Übungsleitern / Trainern
d Anschaffung und Erhaltung von Sportgeräten
e Fahrgeldentschädigungen für Sportler, Trainer und Betreuer
f Geschenke, gesellige Abteilungsveranstaltungen
6 Kassierer und
Mitgliedsbeiträge
6.1 Alle
Mitgliedsbeiträge, die gemäß Ziffer 7.2 der Satzung im voraus zu zahlen
sind, werden durch den Kassierer des Hauptvereins in den ersten vier
Wochen der Fälligkeit im Lastschriftverfahren eingezogen.
6.2 Der
Kassierer legt dem Gesamtvorstand vierteljährlich einen Statusbericht
über fällige jedoch nicht gezahlte Mitgliedsbeiträge vor und stellt
durchgeführte bzw. geplante Maßnahmen dar. Außenstände sind
fortzuschreiben.
6.3 Der
Kassierer berichtet dem Gesamtvorstand vierteljährlich schriftlich über
vorgenommene Änderungen des Beitragsstatus von Mitgliedern (aktiv,
passiv, Student, Rentner usw., keine altersbedingten Änderungen) mit
Datum und Begründung (Studienbescheinigung, Antrag usw.).
6.4 Nach
Ablauf eines Geschäftsjahres (spätestens bis 31. Januar) hat der
Kassierer dem Gesamtvorstand seinen Jahresbericht vorzulegen, der alle
Einnahmen und Außenstände enthält. Die Außenstände sind Mitgliedern
zuzuordnen. Der Jahresbericht ist vor der Prüfung durch die Kassenprüfer
vom Gesamtvorstand zu genehmigen.
7 Eingehen von
Verbindlichkeiten
7.1 Das
Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist dem Vorstand vorbehalten.
7.2
Mitglieder des Gesamtvorstands oder der Abteilungsleitungen sowie andere
Vereinsmitglieder, die hiergegen verstoßen, können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung in Regress genommen werden.
8
Schlussbestimmungen
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser "Finanzordnung" der RRK-Satzung
widersprechen, so gilt selbstverständlich die Satzung.
Diese
Finanzordnung tritt durch Beschluss des Gesamtvorstands in Kraft.
Rüsselsheim, den 20.01.2016
Der Gesamtvorstand des RRK |