Rüsselsheimer Ruder-Klub 08 "Archiv und Chronik"

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Glenn Eifert


Glenn Eifert

Damit's kein Fiasko gibt

Eifert hat Tips für Vereine zum Arbeitsrecht

Aus "Main-Spitze" vom 17.09.2004

 

dev. - Der erfolglose Trainer soll entlassen werden - ein Problem, das jeden Sportverein früher oder später einmal trifft. Damit die Beurlaubung für den Verein nicht zu einem finanziellen Fiasko wird, sollte dieses Problem bereits beim Vertragsabschluss berücksichtig werden. Einblicke in dieses Thema gab am Mittwoch Rechtsanwalt Glenn Eifert vor 14 Vereinsvertretern in Bauschheim. Eingeladen hatte der Sportbund Rüsselsheim seine Mitglieder und Vereine aus dem Sportkreis Groß-Gerau. Eifert ist seit 1997 Rechtsanwalt und vielen Vereinsvertretern als langjähriger Bundesliga-Hockeyspieler des Rüsselsheimer RK bekannt. Nach der aktiven Zeit wechselte er in die Klubführung. Aus dieser Arbeit ist die Idee zum Vortrag entstanden, so Eifert. Denn viele Vereine scheuten den Weg zum Rechtsanwalt, weil sie hofften, alles so regeln zu können.

Damit es kein trockener Vortrag über Arbeitsrecht wird, hatte Eifert Fallbeispiele mitgebracht. So kam es auch zum Beispiel mit dem entlassenen Trainer, an dem verschiedene arbeitsrechtliche Fragen erläutert wurden. Von A wie Abmahnung bis Z wie Zeugnis wurde alles behandelt. Die Zuhörer zeigten sich interessiert und fachkundig, was die rege Diskussion und Detailfragen ergab. Das reichte vom Thema Urlaubsanspruch für geringfügig Beschäftigte bis zur Bewertung einer Spielbeobachtung als Arbeitszeit.

Glenn Eifert beim Hallenhockey

Wichtig für die Vereine kann auch eine vertragliche Regelung bei einer Fortbildung des Trainers sein. Für die meist teuren Trainerscheine sollte eine Rückzahlungsklausel in den Vertrag aufgenommen werden, riet Eifert. Denn eine zeitliche Bindung an den Verein gehe nicht. Dies könne höchstens über eine längere Kündigungsfrist geregelt werden. Mit einer Vertragsstrafenregelung kann sich der Verein zudem finanziell vor einem frühzeitigen Weggang des Trainers absichern. Bei Vertragsabschluss und bei Kündigungen sollte aber darauf geachtet werden, dass auch der zeichnungsberechtigte Vereinsvorstand das Schriftstück unterschreibt.


Aus "Rüsselsheimer Echo" vom 17.09.2004:

Die Tücken des Vereinsrechts

Rechtslage: Auch bei Sport und Geselligkeit kann es teure Überraschungen geben

sura - Angenommen, eine Fußballabteilung heuert einen neuen Trainer an. Doch bereits nach wenigen Wochen stellt sich heraus, dass der Neue von der Mannschaft nicht angenommen wird. Ein anderer Trainer soll her, dem alten Neuen wird gekündigt. Mit dieser Kündigung geht der Trainer zum Anwalt, und ein Gericht entscheidet, dass die Kündigung nicht wirksam ist. Dies führt dazu, dass das Gehalt für den Trainer, obwohl dieser für die Fußballabteilung nicht mehr tätig ist, weitergezahlt werden muss. Kosten, die den Verein in den Bankrott führen können. Dies hätte verhindert werden können, wenn der Arbeitsvertrag von Anfang an richtig gestaltet und wichtige Punkte berücksichtigt worden wären.

Am Mittwoch hatte der Sportbund Rüsselsheim zu einer Information mit dem Thema "Arbeitsrecht im Verein" in das Heim des SKG Bauschheim eingeladen. Etwa 14 Interessierte, überwiegend Vorstandsmitglieder großer Vereine aus Rüsselsheim, Bauschheim, Königstädten und Büttelborn, nutzten die Gelegenheit, um sich darüber zu informieren, welche Punkte ein Vertrag beinhalten muss, damit der Verein ausreichend abgesichert ist. Im oben beschriebenen Fallbeispiel hatte das Gericht die Kündigung als unwirksam anerkannt, da diese von einem Nichtbefugten unterschrieben worden war. Daher sollte von Anfang an festgelegt werden, wer unterschriftsbefugt ist. Als Spezialist für das Thema referierte der Wiesbadener Rechtsanwalt Glenn Eifert, selbst ehemaliger Bundesligahockeyspieler des Rüsselsheimer RK, der im Laufe seiner Tätigkeit schon viel Erfahrung mit Sportvereinen sammeln konnte.

In einem Vertrag muss vermerkt sein, wer trainiert werden soll und wann das Training beginnt und wann es endet, also, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt. Auch wenn es eher unüblich sei, so Eifert, kann in dem Vertrag eine Probezeit von maximal sechs Monaten festgelegt werden. Für die Fußballabteilung im Fallbeispiel wäre eine Probezeit ideal gewesen, um die Zusammenarbeit zwischen Mannschaft und Trainer zu testen. Eine Probezeit ermöglicht nämlich eine Kündigung innerhalb von zwei Wochen.

Die Arbeitszeit und genaue Leistungsbeschreibung, zu der auch die Mannschaftsbetreuung an Wochenenden und bei Auswärtsspielen gehört, sollte im Arbeitsvertrag genau festgelegt sein. Wie es denn mit der Zeit sei, die ein Trainer beim Beobachten des Spieles einer gegnerischen Mannschaft nutze, wurde gefragt. Dabei ginge es, so der Fragende, weniger um die Bezahlung der Zeit, sondern vielmehr um versicherungstechnische Fragen. Auch dies, so Eifert, müsse vertraglich festgelegt sein.

Zum Thema Vergütung ist es wichtig, den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach alle Trainer gleich zu bezahlen sind. Die Höhe liege jedoch im Ermessen des Vereins. Urlaub ist gesetzlich vorgeschrieben und mit 24 Werktagen festgelegt, wobei der Samstag als Werktag zählt. Eine Lohnfortzahlung von maximal sechs Wochen bei Erkrankung oder anderen Ausfällen ist ebenfalls vorgeschrieben.

Für Weiterbildungen des Trainers sollte im Vertrag eine Rückzahlungsklausel festgelegt werden, so dass der Trainer beim Vereinswechsel verpflichtet ist, innerhalb eines gewissen Zeitraumes die Kosten der Weiterbildung an den Verein zurück zu zahlen. Auch die Vertragsstrafenregelung sichert den Verein im Fall einer außerordentlichen Kündigung und beim vorzeitigen Ausscheiden des Trainers aus seinem Vertrag durch Zahlung einer Strafgebühr.

Eine Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und den Adressaten erreichen. Oft, so Eifert, seien angeblich weiße Zettel verschickt worden, die den Trainer erreicht hätten, nicht aber ein Kündigungsschreiben. In solchen Fällen kann man sich durch einen Kurierdienst absichern, wobei es wichtig ist, dass die Überbringerperson gesehen hat, was in dem Umschlag steckt.